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  • 01.02.2005 | Unfallkosten

    BGH entscheidet über Haftpflichtschaden bei älterem Pkw

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Zusammenhang mit dem Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall zur Nutzungsausfallentschädigung und zum merkantilen Minderwert bei älteren Pkw geäußert:  

    1. Wie ist bei einem 16 Jahre alten DB 200 D mit cirka 164.000 km Laufleistung die Nutzungsausfallentschädigung zu bemessen?
    2. Kann für ein altes Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von 2.100 Euro noch ein merkantiler Minderwert anerkannt werden, wenn lediglich nicht tragende Teile unfallbeschädigt sind?

    Die Entscheidung des BGH: Nutzungsausfallentschädigung ja, aber zwei Gruppen in der Tabelle tiefer, Minderwert nein.  

    Beachten Sie: Das Urteil wird den Dauerstreit beim Haftpflichtschaden an älteren Fahrzeugen – die kritische Grenze liegt bei fünf Jahren – nicht beenden. Es bringt aber mehr Klarheit, nicht zuletzt für die Beratung von Autohauskunden. Gescheitert ist der Versuch der Versicherer, Eigentümer älterer Fahrzeuge mit den niedrigeren Vorhaltekosten an Stelle einer Entschädigung laut Tabelle abzuspeisen. (Urteil vom 23.11. 2004, Az: VI ZR 357/03) (Abruf-Nr. 050015)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 1 | ID 85576