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  • 26.07.2010 | Umsatzsteuer

    Verkauf an Nato-Angehörige: Liste der Beschaffungsstellen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervergünstigung beim Verkauf an Nato-Angehörige neu aufgelegt (Schreiben vom 2.7.2010, Az: IV D 3 - S 7492/07/1001; Abruf-Nr. 102127). Hintergrund: Im Interesse der gemeinsamen Verteidigung der Nato-Partner sollen die von den Entsendestaaten geleisteten Ausgaben für die Beschaffung ihrer in Deutschland stationierten Truppen nicht mit deutscher Umsatzsteuer belastet werden. Daher sind Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerfrei, die  

    • unmittelbar an die Truppe und das zivile Gefolge für militärische und dienstliche Zwecke bewirkt werden oder
    • zum privaten Ge-/Verbrauch durch Truppenangehörige, des zivilen Gefolges oder Angehöriger („berechtigte Person“) bestimmt sind.

    In beiden Fällen muss der Auftrag durch eine amtliche Beschaffungsstelle erfolgen, im zweiten Fall für die berechtigte Person.  

    Beachten Sie: Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind in Artikel 67 Absatz 3 Nato-Truppenstatut und§ 4 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz festgelegt und in einem Schreiben des BMF erläutert (Schreiben vom 22.12.2004, Az: IV A 6 - S 7492 - 13/04; Abruf-Nr. 081748).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 3 | ID 137380