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  • 01.03.2007 | Umsatzsteuer

    Nachweis des Bestimmungsorts bei EU-Lieferung

    Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Bestimmungsort nachgewiesen werden. Das gilt auch, wenn der Abnehmer das Fahrzeug selbst abholt. Ob im Bestimmungsland dann tatsächlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb angemeldet wird, ist für die Steuerbefreiung des deutschen Händlers unbeachtlich, so der Bundesfinanzhof. Im Urteilsfall ging es um Fahrzeuglieferungen eines Kfz-Händlers, unter anderem an einen Abnehmer in Spanien. Der Geschäftsführer des spanischen Unternehmens holte die Fahrzeuge jeweils persönlich in Deutschland ab. Bei jeder Fahrzeugübernahme wurde der Ausweis des Geschäftsführers erneut kopiert und die Kopie mit dem Firmenstempel und dem Vermerk „Abholer“ oder einem ähnlichen Vermerk versehen. Außerdem hat der Geschäftsführer für jedes Fahrzeug mit seiner Unterschrift versichert, dass das Fahrzeug aus Deutschland in ein Land des übrigen Gemeinschaftsgebiets verbracht wird und dort der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die Rechnungen wurden an die spanische Adresse des spanischen Unternehmens gestellt. Der Bestimmungsort ergab sich ausreichend aus der auf den Rechnungen ausgewiesenen Anschrift des spanischen Unternehmens, für die deren Geschäftsführer die Fahrzeuge abgeholt hat, so die Richter. Einen weiteren Nachweis des Bestimmungsorts muss der Händler nicht führen. (Urteil vom 7.12.2006, Az: V R 52/03) (Abruf-Nr. 070564)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 1 | ID 85666