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  • 29.11.2010 | Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug bei falscher Steuernummer

    Enthält eine Lieferantenrechnung anstelle der Steuernummer eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die das Finanzamt im Schriftverkehr mit dem Rechnungsaussteller als Aktenzeichen verwendet hat, können Sie die Vorsteuer nicht ziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden (Urteil vom 2.9.2010, Az: V R 55/09; Abruf-Nr. 103799). Folge: Ein Vorsteuerabzug ist erst möglich, wenn der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und eine zutreffende Steuernummer bzw. Identifikationsnummer angegeben hat.  

    Praxishinweis: Da der BFH in solchen Fällen auch keinen Vertrauensschutz gewährt, gilt es Liquiditätsschmälerungen durch Verzögerungen bei der Vorsteuer oder deren Komplettausfall zu vermeiden. Dazu muss die eingehende Rechnung geprüft und, wenn sie fehlerhaft ist, beim Ersteller sofort eine „richtige“ angemahnt werden.  

     

    Unser Service: Die Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) unter „Online-Service/Downloads“ in der Rubrik „Checklisten/Arbeitshilfen“ - Stichwort „Neue Pflichtangaben auf Rechnungen“. Am Ende des Dokuments finden Sie eine Musterformulierung, mit der Sie den Rechnungsaussteller zur Korrektur auffordern können.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 1 | ID 140326