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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Elektronische Rechnungen werden jetzt auch ohne digitale Signatur anerkannt

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße elektronische Rechnung waren bislang wegen der „qualifizierten digitalen Signatur“ extrem hoch und für viele Kfz-Betriebe zu kompliziert und kostenintensiv. Das soll nun anders werden! Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Juli 2011 die Anforderungen an elektronische Rechnungen reduziert und damit das Risiko des Verlusts des Vorsteuerabzugs deutlich gesenkt. Ein Segen für Ihre Buchhaltungen. |

    Im Grundsatz sind alle Rechnungen „gleich“

    Eine Unterscheidung zwischen Papier- und elektronischen Rechnungen ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Beide sind umsatzsteuerlich gleich zu behandeln. Insbesondere haben sich die Anforderungen an Papierrechnungen nicht erhöht. Die Unterscheidung hat allerdings weiterhin Bedeutung für die Archivierung und das Widerspruchsrecht des Rechnungsempfängers.

    Innerbetriebliches Kontrollverfahren

    Durch ein beliebiges innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, müssen Sie nunmehr lediglich sicherstellen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind (§ 14 Abs. 1 Satz 6 UStG).