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  • Umsatzsteuer

    Dürfen Vorausrechnungen ausgestellt werden?

    Ein Leser hat der Redaktion folgende Frage gestellt: „Ein Kunde hat mit Kaufvertrag von Ende Juni ein Fahrzeug bestellt, das erst Anfang August an ihn ausgeliefert und von ihm bezahlt wurde. Nun verlangt er eine Rechnung, die auf den Monat Juni ausgestellt ist. Dürfen wir eine solche Vorausrechnung ausstellen und welche umsatzsteuerlichen Folgen ergeben sich?“

    Unsere Anwort: Sie dürfen grundsätzlich schon vor der Lieferung die Rechnung ausstellen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.3.1982, Az: V R 107/79). Die Rechnung muss aber zeitnah zur Lieferung ausgestellt werden. Eine Lieferung zwei Monate nach Ausstellung der Rechnung ist unproblematisch. Denn im Kfz-Handel gilt als zeitnah unter Umständen sogar noch die Auslieferung ein Jahr nach Ausstellung der Rechnung (Sölch/Ringleb, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Rz. 58). Eine Vorausrechnung muss als solche kenntlich gemacht werden, zum Beispiel durch Bezeichnung als Vorausrechnung oder Angabe des tatsächlichen Lieferdatums (BFH, Urteil vom 20.3.1980, Az: V R 131/74). Einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung hat der Kunde aber erst, wenn die Leistung ausgeführt ist, das heißt das Fahrzeug geliefert wurde bzw. sobald er den Kaufpreis im Voraus gezahlt hat.

    Für die Versteuerung des Umsatzes ist der Zeitpunkt der Rechnungserteilung unerheblich. Denn der Umsatz muss in dem Voranmeldungszeitraum erfasst werden, in dem die Leistung erbracht, das heißt das Fahrzeug an den Kunden ausgeliefert wurde (§ 13 Absatz 1 Nummer 1a Satz 1 UStG). Nur wenn das Entgelt (oder ein Teilentgelt) vor Auslieferung vereinnahmt wird, muss der Umsatz insoweit in dem Voranmeldungszeitraum erfasst werden, in dem die (An-)Zahlung vereinnahmt wird (§ 13 Absatz 1 Nummer 1a Satz 4 UStG).

    Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 11/2003, Seite 3

    Quelle: Ausgabe 11 / 2003 | Seite 3 | ID 101230