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  • 28.01.2008 | Umsatzsteuer

    Differenzbesteuerung bei Verkauf importierter Fahrzeuge

    Vorsicht vor der Anwendung der Differenzbesteuerung bei importierten Fahrzeugen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Sie können die Differenzbesteuerung nur anwenden, wenn Ihr Vorlieferant sie zurecht angewendet hat. Auf Rechnungsangaben Ihres Lieferanten dürfen Sie sich nicht verlassen. Das ergibt sich aus zwei Urteilen des Finanzgerichts (FG) Münster in folgendem Fall: Der deutsche Autohändler H hatte 1997 von einem deutschen Zwischenhändler S gebrauchte Pkw erworben. S hatte in seinen Rechnungen ausgewiesen, dass die Fahrzeuge der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen. S hatte die Fahrzeuge von dem spanischen Händler FSD gekauft, der sie seinerseits von einem spanischen Autoverleiher erworben hatte. FSD hatte mitgeteilt, dass die Fahrzeuge in Spanien der Differenzbesteuerung unterliegen. H kannte die Lieferkette. 

    Bei dieser Konstellation durfte H die Fahrzeuge nicht differenzbesteuert weiterverkaufen, entschied das FG: Vorlieferant S konnte die Differenzbesteuerung nicht anwenden, weil die spanische FSD innergemeinschaftlich geliefert hatte (§ 25a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz [UStG]). Auch FSD konnte die Differenzbesteuerung in Spanien nicht anwenden, weil er die Fahrzeuge von einem vorsteuerabzugsberechtigten Autoverleiher eingekauft hatte. Folge: Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von rund 510.000 DM für insgesamt 306 Fahrzeuge. Gegen die FG-Entscheidungen läuft die Revision beim Bundesfinanzhof (Az: V R 52/07 und V R 53/07). 

    Beachten Sie: Offen gelassen hat das FG, ob die Differenzbesteuerung angewendet werden könnte, wenn der Händler die Lieferkette nicht kennt und damit nicht weiß, ob der Lieferer zu Recht in seiner Rechnung die Differenzbesteuerung ausweist. Mößlang (in Sölch/Ringleb, § 25a UStG, Rz. 11 und 13) vertritt die Ansicht, dass der Händler die Voraussetzungen des § 25a UStG prüfen muss, auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. (Urteile vom 25.4.2007, Az: 5 K 3443/04 U und 5 K 3453/04 U)(Abruf-Nr. 080200 und 080201

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 1 | ID 117197