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  • 30.03.2009 | Umsatzsteuer

    Angabe des Lieferzeitpunkts auf der Rechnung zwingend

    Der Vorsteuerabzug setzt unter anderem voraus, dass der liefernde Unternehmer in der Rechnung auch den Zeitpunkt der Lieferung genau angibt (§ 14 Absatz 3 Nummer 6 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Auf eine Angabe des Lieferzeitpunkts kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Tag der Lieferung identisch mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung ist. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit der Finanzverwaltung Recht gegeben. Auf eine gesonderte Angabe des Lieferungszeitpunkts zusätzlich zum Ausstellungsdatum der Rechnung könne nur verzichtet werden, wenn Anzahlungen oder Vorauszahlungen vor Abschluss der Lieferung abgerechnet werden (§ 14 Absatz 5 Satz 1 UStG).  

    Beachten Sie: Es genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung, wenn sich der erforderliche Inhalt einer Rechnung aus anderen Dokumenten ergibt, auf die in der Rechnung hingewiesen wird (§ 31 Absatz 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]). Im Urteilsfall wäre dafür der Lieferschein in Betracht gekommen. Da aber auch der Lieferschein nicht den Zeitpunkt der Lieferung auswies, half er nicht weiter. Es reicht im Übrigen laut Finanzverwaltung aus, wenn als Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt zumindest der Kalendermonat angegeben wird (§ 31 Absatz 4 der UStDV). (Urteil vom 17.12.2008, Az: XI R 62/07)(Abruf-Nr. 090834)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 1 | ID 125691