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  • 26.06.2008 | Sachmängelhaftung

    Die Beweislastumkehr im Kfz-Handel – eine Bilanz der bisherigen Rechtsprechung

    Sechseinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform und vier Jahre nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ([BGH], Urteil vom 2.6.2004; Az: VIII ZR 329/03; Abruf-Nr. 041808) kann bezüglich der Beweislastumkehr Bilanz gezogen werden: Es hätte schlimmer kommen können, vor allem für den GW-Handel. 

     

    Die Hoffnung mancher, dass § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den GW-Handel komplett ausgeblendet werden würde, stand in Karlsruhe zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zur Debatte. Folglich musste das ganze Programm „en detail“ abgearbeitet werden. Mittlerweile sind fast alle Einzelfragen beim BGH durch. 

    Die fünf wichtigsten Ergebnisse

    Die fünf zentralen Aussagen des BGH zur Beweislastumkehr lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

     

    1.Die Beweislastumkehr, auf die sich nur ein Verbraucher berufen kann, gilt vom Ansatz her auch für den Verkauf von GW, und zwar jeglichen Alters.
    2.Dem Verbraucher wird nicht der Beweis für das Vorhandensein eines Mangels abgenommen. § 476 BGB enthält keine Mangel-Vermutung, sondern nur eine Zeitpunkt-Vermutung. Das heißt: Es wird vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten ab Auslieferung hochkommt, schon vorhanden war, als der Kunde vom Hof fuhr.
    3.Wenn der Verbraucher im Rahmen des von ihm zu führenden Mangel-Beweises nachweisen muss, dass ein bestimmter Zustand des Fahrzeugs vertragswidrig ist, dann hat er alle Ursachen auszuschließen, die auf sein Konto gehen, zum Beispiel eigene Fahr-, Bedienungs- und Wartungsfehler, auch ein Marderbiss oder ähnliche Einwirkungen in seiner Sphäre.
    4.Ein nachgewiesener und innerhalb der Sechsmonatsfrist hoch gekommener Mangel löst ausnahmsweise keine Beweisvermutung aus, wenn sie unvereinbar ist mit
    • „der Art der Sache“ oder
    • „der Art des Mangels“.