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  • 29.10.2009 | Rückabwicklung

    Rückabwicklung: Inzahlungnahme nur mit Verkehrswert

    Wird ein Kaufvertrag mit Inzahlungnahme rückabgewickelt, ist das in Zahlung genommene und bereits weiterverkaufte Auto mit dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Inzahlungnahme anzusetzen und nicht etwa mit einem deutlich höheren (mündlich) vereinbarten Anrechnungspreis. Mit diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) ein Urteil des Landgerichts Paderborn aufgehoben, über das wir in Ausgabe 5/2008 auf Seite 18 berichtet haben. Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt einen Audi A 8 für 106.385 Euro gekauft und seinen Porsche Cayenne laut Kaufvertrag mit 50.000 Euro in Zahlung gegeben. Als es zur Rückabwicklung des Kaufvertrags kam, behauptete der Käufer, mündlich sei die Inzahlungnahme mit 60.000 Euro vereinbart worden. Nach Ansicht des OLG sind die 50.000 Euro anzusetzen. Auch in anderer Hinsicht zog der Käufer den Kürzeren: Die Kosten für eine Hundedecke, die er für seinen Audi hatte maßanfertigen lassen, zählen nicht zu den „vergeblichen Aufwendungen“ und müssen ihm daher nicht vom Händler ersetzt werden. Die Decke sei weder nötig noch nützlich, befand das OLG.  

    Beachten Sie: Wenn das Gericht dem Händler ein Verschulden in punkto Mangelhaftigkeit des Audi oder bei der Nachbesserung hätte ankreiden können, wäre die Sache käuferfreundlicher abzuwickeln gewesen. Ein Verschulden des Händlers war aber nicht feststellbar. (Urteil vom 18.12.2008, Az: 28 U 17/08)(Abruf-Nr. 093375)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 3 | ID 131154