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  • 01.10.2007 | Rote Kennzeichen

    Inhaber der roten Kennzeichen muss nicht Eigentümer sein

    Die neuen Zulassungsvorschriften (Ausgabe 6/2007, Seite 12) verursachen weiter Unsicherheiten bezüglich der Verwendung roter Kennzeichen. Die häufigste: Muss der Inhaber der Kennzeichen auch Eigentümer des Pkw sein, der mit den roten Kennzeichen bewegt wird? 

    Unsere Antwort: Nein, der Inhaber der roten Kennzeichen muss nicht Eigentümer des Fahrzeugs sein. Allerdings muss ein Bezug des Fahrzeugs zum Betrieb bestehen. Zum Beispiel:  

    • Sie verkaufen ein Auto, der Käufer überführt es mit Ihren roten Kennzeichen zum vorgesehenen Standort. Das ist erlaubt, denn der Bezug zum Betrieb liegt im Verkauf.
    • Der Kunde kauft bei einem anderen Händler ein Auto mit Unfallschaden, das in Ihrer Werkstatt instand gesetzt werden soll. Der Kunde holt das Auto mit Ihrem roten Kennzeichen ab und überführt es in Ihren Betrieb. Der Bezug liegt in der geplanten (aus Beweisgründen am besten schon beauftragten) Reparatur.
    • Der Kunde hat ein nicht zugelassenes Auto zu Hause, das er wieder in Betrieb nehmen will. Zuvor sind Reparaturen erforderlich. Dazu überführt er das Auto mit Ihren roten Kennzeichen in Ihren Betrieb. Auch hier liegt der Bezug in der durchzuführenden Reparatur.

    Weil rote Kennzeichen durch Verleihen ohne betrieblichen Zweck massenhaft missbraucht werden, schauen die Behörden etwas genauer hin. Zweckwidrige Fahrten können den Versicherungsschutz kosten. Die Eindämmung des Missbrauchs darf aber nicht dazu führen, dass durch gezieltes Streuen von Unsicherheiten durch die Behörden das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird. 

    Unser Tipp: Schließen Sie mit jedem betriebsexternen Probefahrer eine Nutzungsvereinbarung für das rote Kennzeichen ab. Vordrucke dafür erhalten Sie bei Vogel-FORMA (Tel.: 0931 418-2432, Fax: 0931 418-2055; www-vogel-forma.de). 

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 4 | ID 112920