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  • 31.01.2011 | Riskante Geschäfte

    Verschleierung der Identität des wirklichen Abnehmers bei Lieferung innerhalb der EU

    Ein hohes Risiko geht ein Kfz-Händler ein, der bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Identität des wirklichen Abnehmers verschleiert: Er verliert nicht nur die Steuerbefreiung für diesen Umsatz, sondern riskiert auch eine Strafe wegen Steuerhinterziehung. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun bestätigt hat.  

    Bei Verschleierung der Identität ...

    Ein in Deutschland ansässiger Autohändler veräußerte Fahrzeuge, die nicht der Differenzbesteuerung unterlagen, an einen in Portugal ansässigen Autohändler, der die Fahrzeuge an portugiesische Privatkunden weiterverkaufte.  

     

    Um beim portugiesischen Autohändler die Erwerbsbesteuerung zu vermeiden und ihm damit die Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf an die privaten Abnehmer zu ermöglichen, wurde wie folgt verfahren: Der wirkliche Erwerber wurde in der Rechnung nicht angegeben; vielmehr tauchten dort andere, in Portugal ansässige Unternehmer mit deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. Alternativ wurde in den Rechnungen fälschlicherweise über eine Differenzbesteuerung abgerechnet.  

    ... ist die Versagung der Steuerbefreiung rechtens

    Der Entscheidung des EuGH geht eine Prozessgeschichte voraus, die man kennen muss, um das EuGH-Urteil richtig einordnen zu können:  

     

    • Der BGH hatte bereits Ende 2008 in einem Strafverfahren entschieden, dass ein Umsatz nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist, wenn die Erwerbsbesteuerung nach dem übereinstimmenden Willen des Lieferers und des Erwerbers durch Verschleierungsmaßnahmen und falsche Angaben gezielt umgangen werden soll (Urteil vom 20.11.2008, Az: 1 StR 354/08; Abruf-Nr. 090530).