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  • 01.05.2006 | Risiken vermeiden

    Sind Arbeitgeber wegen Missachtung der Hinweispflicht schadenersatzpflichtig?

    Wenn Sie einem Arbeitnehmer kündigen, müssen Sie ihn jetzt anders auf seine Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit hinweisen. Ob Sie allerdings bei Missachtung dieser Hinweispflicht schadenersatzpflichtig sind, ist noch nicht endgültig geklärt. Um kein Risiko einzugehen sollten Sie deshalb in Kündigungsschreiben bzw. Arbeitsverträgen entsprechende Hinweise aufnehmen.  

    Neuregelung der Meldpflicht zum 1. Januar 2006

    Seit 1. Januar 2006 müssen sich Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen (§ 37b Satz 2 Sozialgesetzbuch [SGB] III). Meldet sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig, droht im eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB III).  

     

    Damit korrigiert der Gesetzgeber die misslungene Vorgängerversion. Danach musste sich ein Arbeitnehmer bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis „unverzüglich“ arbeitsuchend melden. Die Anforderungen der Gerichte schwankten von „sofort“ bis „innerhalb von sieben Tagen“. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis musste die Meldung „frühestens“ drei Monate vor der Beendigung erfolgen. Tatsächlich sollte die Vorschrift im Sinne vom „spätestens“ ausgelegt werden. Das Landessozialgericht Hessen gab aber einem Arbeitnehmer Recht, der sich drei Tage nach Ende seiner befristeten Beschäftigung arbeitslos gemeldet hatte (Beschluss vom 20.6.2005, Az: L 7 AL 100/05 ER; Abruf-Nr. 052635).  

    Hinweispflicht des Arbeitgebers

    Sie müssen Ihre Arbeitnehmer auf diese Meldepflicht (drei Monate bzw. drei Tage) hinweisen und sie darüber informieren, dass sie verpflichtet sind, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Allerdings ist noch nicht endgültig geklärt, ob Sie sich schadenersatzpflichtig machen, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer nicht darauf hinweisen.