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  • 01.06.2005 | Private Kfz-Nutzung

    Mit angemessenem Nutzungsentgelt Lohnsteuerpflicht verhindern?

    Die private Kfz-Nutzung ist in letzter Zeit häufig Gegenstand der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG). Meist geht es um die Wirksamkeit von Nutzungsverboten, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht. Lesen Sie dazu unseren Beitrag in Ausgabe 9/2004, Seite 11.  

     

    Nach einem aktuellen Urteil des FG München könnte die Versteuerung nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ohne Führung eines Fahrtenbuchs verhindert werden, wenn der Arbeitnehmer ein angemessenes Entgelt für die private Nutzung seines Dienstwagens zahlt. Zahlt der Arbeitnehmer allerdings nur die Treibstoffkosten selbst, mindern diese Zahlungen nicht einmal den Wert der steuerpflichtigen Privatnutzung, so die Münchner Richter in einer weiteren Entscheidung.  

    Arbeitsleistung keine Gegenleistung für Kfz-Nutzung

    Im ersten Urteilsfall hatte das FG über folgenden Sachverhalt zu entscheiden (Urteil vom 16.11.2004, Az: 6 K 229/02; Abruf-Nr. 050701).  

     

    Sachverhalt

    Dem Arbeitnehmer war ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden, den er nur nach Genehmigung durch den Arbeitgeber privat nutzen durfte. Es wurde ein entsprechender Vertrag mit einem Nutzungsverbot („Kfz-Vertrag“) geschlossen. Darin wurde der Arbeitnehmer auch verpflichtet, ein „Pflichtenheft“ zu führen, in dem er monatlich Bericht über die Nutzung des Pkw erstatten musste. Die einzelnen Fahrten waren darin aber nicht aufzuzeichnen. Für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte musste der Arbeitnehmer eine Pauschale von 0,80 DM je Kilometer zahlen. Dieselbe Pauschale war für genehmigte Privatfahrten zu zahlen.  

    Das Finanzamt hatte dem Arbeitgeber die Auskunft erteilt, dass auf Grund des „Kfz-Vertrags“ kein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung zu versteuern sei. Im Rahmen einer späteren Lohnsteuerprüfung wurde jedoch eine steuerpflichtige Privatnutzung auf Basis der „Ein-Prozent-Regelung“ angenommen. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer vor dem FG München.