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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden

    | Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aufgrund eigenen Verschuldens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist in der Regel zulässig. |

     

    Eine solche Klausel benachteiligt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den Arbeitnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Aus- oder Fortbildung nicht in einem „Block“, sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt. Voraussetzung ist allerdings, dass

    • die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und
    • die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen (BAG, Urteil vom 19.1.2011, Az: 3 AZR 621/08; Abruf-Nr. 110305).

     

    PRAXISHINWEIS | Wann und in welcher Höhe Sie Aus- und Fortbildungskosten von Ihren Mitarbeitern im Falle des Ausscheidens aus Ihrem Kfz-Betrieb zurückverlangen können, steht in ASR 12/2010, Seite 19.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 6 | ID 27599310