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  • 23.11.2009 | Personalmanagement

    BAG entscheidet zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Klauseln, nach denen der Mitarbeiter zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindung vereinbart, ist die Rückzahlungsklausel unwirksam und ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.  

    Wichtig: Das Bundesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob eine erst nach Abschluss der Fortbildung getroffene Vereinbarung überhaupt noch Rückzahlungsansprüche der Mitarbeiter auslösen kann. Denn im Urteilsfall war die Klausel bereits deshalb unwirksam, weil dem Mitarbeiter über einen unangemessen langen Zeitraum die Kündigungsmöglichkeit genommen wurde. Der 9-tägigen Ausbildung stand eine Bindung von zwei Jahren gegenüber. (Urteil vom 15.9.2009, Az: 3 AZR 173/08)(Abruf-Nr. 093356)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 3 | ID 131674