Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.09.2010 | NW-Handel

    Zwei Fehlversuche vor Rücktritt müssen sein

    Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist erst zulässig, wenn feststeht, dass  

    • das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mangelhaft
    • und die zweite Nachbesserung fehlgeschlagen ist.

    Weil diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz den Rücktritt eines Touareg-Käufers vom Kaufvertrag abgelehnt (Beschluss vom 1.4.2010, Az: 2 U 1120/09; Abruf-Nr. 102799). Der neue Touareg war ohne Vorwarnung wiederholt stehengeblieben. Der VW-Vertragshändler, bei dem der Kunde den Wagen gekauft hatte, bekam das Problem durch Austausch des Drehzahlgebers zunächst in den Griff. Nach weiteren 20.000 km blieb der Wagen aus ungeklärten Gründen erneut liegen und wurde in die Werkstatt des Händlers gebracht. Was am Wagen gemacht wurde, ließ sich im Detail nicht mehr klären. Jedenfalls holte der Käufer seinen Touareg wieder ab, nachdem er dazu aufgefordert worden war. Wegen eines erneuten Motorproblems erklärte er bald darauf den Rücktritt vom Kauf. Das war nach Ansicht des OLG verfrüht: Erstens stehe nicht fest, dass der Wagen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch mangelhaft gewesen sei. Zweitens sei eine etwa erforderliche Nachbesserung noch nicht fehlgeschlagen.  

    Beachten Sie: Das OLG unterscheidet die Werkstattaufenthalte nach Anlass und Gegenstand und stellt dabei fest, dass ein Wartungs- bzw. Inspektionstermin nicht als Nachbesserungsversuch zählt.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 2 | ID 138901