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  • 26.06.2008 | NW-Handel

    Nachbesserung in Drittwerkstatt Verkäufer zugerechnet

    Informationsdefizite und Schwierigkeiten bei der Fehlersuche und -beseitigung, die auf das Tätigwerden anderer (autorisierter) Werkstätten zurückgehen, können das verkaufende Autohaus nicht entlasten. Zu dieser wenig händlerfreundlichen Entscheidung gelangt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Der Käufer hatte in einem Autohaus einen neuen Suzuki New Grand Vitara gekauft, war aber zur Beseitigung wiederkehrender Elektronikprobleme zu anderen Suzuki-Händlern gefahren. Erst ganz zum Schluss, praktisch gleichzeitig mit seinem Rücktritt vom Kauf, hat er den Wagen nochmals in „seinem“ Autohaus vorgestellt. Das Autohaus verteidigte sich im Prozess damit, zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt zu haben. Insbesondere habe das Fehlerprogramm nicht ausgelesen werden können, da dies schon durch Dritte geschehen sei. Dieser Einwand zog nicht: Das Autohaus müsse sich so behandeln lassen, als seien sämtliche Mängelbeseitigungsversuche in seiner eigenen Werkstatt gelaufen.  

    Wichtig: Verneint hat das OLG aber eine Verpflichtung des Autohauses zum Schadenersatz. Weder der Mangel als solcher noch das Unterbleiben der Beseitigung seien vom beklagten Autohaus bzw. einer Drittwerkstatt verschuldet. (Beschluss vom 28.1.2008, Az: I-1 U 151/07) (Abruf-Nr. 081827

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 3 | ID 120041