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  • 02.10.2008 | NW-Handel

    Kein Wechsel von Nachbesserung zur Ersatzlieferung

    Wer sich für eine Nachbesserung entscheidet, kann nicht ohne triftigen Grund auf eine Ersatzlieferung umsteigen. Das bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in folgendem Fall: Schon bald nach Auslieferung des 107.178 Euro teuren Fahrzeugs kam es zu ersten Reklamationen, später zu weiteren. Man verständigte sich auf den Einbau eines neuen Getriebes. Im Reparaturauftrag stand jedoch „Austausch-Getriebe einbauen“. Als der Käufer das nach Rückkehr in seine Firma las, nahm er irrtümlich an, das Autohaus wolle entgegen der Absprache kein neues Getriebe einbauen. Er stoppte den „Reparaturauftrag“ und verlangte Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Das wiederum irritierte das beklagte Autohaus, für das der Wagen mangelfrei war. Dennoch erklärte der Käufer durch seinen Anwalt den Rücktritt. Das Landgericht in der Vorinstanz hat mehrere Zeugen vernommen und die Klage abgewiesen. Die Nachbesserung sei nicht fehlgeschlagen. Der Käufer sei an seine Wahl – Beseitigung des Getriebeschadens – gebunden und könne nicht einfach auf Ersatzlieferung umsatteln. Das sah das OLG genauso. (Urteil vom 29.5.2008, Az: 8 U 494/07)(Abruf-Nr. 082707)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 3 | ID 121849