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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel

    Werbung mit durchgestrichenem „Neupreis“ zulässig

    | Für Kraftfahrzeuge darf mit einem durchgestrichenen „Neupreis“ geworben werden, sofern der frühere Hauspreis des Händlers nicht niedriger lag. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig hervor. Ein Autohaus hatte im Sommer 2001 in einer regionalen Zeitung für Neufahrzeuge, Tageszulassungen und Vorführwagen mittels durchgestrichener „Neupreise“ geworben. Der klagende Verband sah darin eine Irreführung der Verbraucher und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verbotsverfügung. Seiner Ansicht nach nahm der durchgestrichene höhere „Neupreis“ Bezug auf die unverbindliche Preisempfehlung des Importeurs. Dem ist das OLG nicht gefolgt: Mit „Neupreis“ könne auch der frühere Eigenpreis des Händlers (Hauspreis) gemeint sein oder der Konkurrenzpreis. Die Bezugsgröße der Preisgegenüberstellung sei zwar mehrdeutig. Dies allein stelle aber noch keine Irreführung dar. Davon könne nur dann die Rede sein, wenn der Hauspreis, an den ein Kunde bei dem Begriff „Neupreis“ auch denken könne, tatsächlich niedriger war oder „eine angemessene Zeit lang ernsthaft nicht verlangt worden ist“. Der Verband konnte nicht nachweisen, dass die als „Neupreis“ bezeichneten durchgestrichenen Preise nicht die üblichen Ladenpreise des Autohauses waren. (Urteil vom 5.2.2002, Az: 6 U 78/01) (Abruf-Nr. 020626) |