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  • 04.01.2011 | Neue Regeln ab 1. Januar 2011

    Der Abnehmer schuldet die Umsatzsteuer für die Lieferung werthaltiger Abfälle

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Ronny Langer, Steuerberater, küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

    Die Umsatzsteuer für die Lieferung werthaltiger Abfälle darf ab 1. Januar 2011 nicht mehr vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden, weil der Abnehmer sie künftig schuldet. Nachfolgend erfahren Sie, worauf Sie bei der Entsorgung von in Ihrem Kfz-Betrieb angefallenen Abfällen achten müssen.  

    Umkehr der Steuerschuldschaft bei Lieferung von Abfall

    Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 wurde in § 13b Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine neue Nummer 7 eingeführt. Das hat zur Folge, dass nicht mehr Sie als Lieferant die Umsatzsteuer für die Lieferung von werthaltigem Industrieschrott, Altmetallen und Abfallstoffen schulden, sondern Ihr Abnehmer, wenn dieser Unternehmer ist.  

     

    Praxishinweis

    Das bedeutet, dass Sie ab sofort als Lieferer in den Rechnungen an Ihre Abnehmer keine Umsatzsteuer mehr ausweisen dürfen. Sie müssen stattdessen einen Hinweis aufnehmen, dass der Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet und an das Finanzamt abzuführen hat. Dieser Hinweis könnte wie folgt aussehen: „Steuerschuldübergang auf den Abnehmer“.  

     

    Liste der relevanten Abfälle

    Für welche Art von Abfällen die Steuerschuld auf den Abnehmer übergeht, ist in der neuen Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz geregelt, auf die § 13b Absatz 2 Nummer 7 UStG verweist. Für Kfz-Betriebe dürften hieraus insbesondere folgende Kategorien relevant sein:  

     

    • Nr. 4: Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
    • Nr. 6: Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas
    • Nr. 7: Abfälle und Schrott von Edelmetallen
    • Nr. 8: Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
    • Nrn. 9 und 10: Abfälle und Schrott aus Kupfer und Nickel
    • Nr. 11: Abfälle und Schrott aus Aluminium
    • Nr. 12 bis 14: Abfälle und Schrott aus Blei, Zink und Zinn
    • Nr. 15: Abfälle und Schrott aus anderen unedlen Metallen
    • Nr. 16: Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren