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  • 01.01.2008 | Lohnzahlung Dritter

    Geldwerter Vorteil bei vom Händlervermittelten verbilligten Leasingverträgen

    Vorteile, die Dritte Autohaus-Arbeitnehmer gewähren, entwickeln sich mehr und mehr zum steuerlichen „Pulverfass“ für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.  

     

    Im Fokus der Finanzämter steht nicht nur die Lohnsteuerpflicht von Vorteilen aus Incentive-Reisen. Auch Vorteile aus vergünstigten Leasingverträgen, die der Händler lediglich vermittelt, können Probleme aufwerfen Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln (Urteil vom 15.11.2006, Az: 14 K 3584/02; Abruf-Nr. 073226).  

     

    Urteilsfall

    Ein Markenhändler hatte Fahrzeuge an eine Leasinggesellschaft unter seinem Einkaufspreis veräußert. Außerdem vermittelte er Leasingverträge für die Leasinggesellschaft gegen Provision.  

     

    Für seine Mitarbeiter vereinbarte der Händler mit der Leasinggesell-schaft vergünstigte Leasingraten bzw. Preisnachlässe in Höhe von 14,81 Prozent. Das Finanzamt ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Überlassung der Leasingfahrzeuge als Lohnleistung Dritter und unterwarf ihn der Einkommensteuer.  

    Lohnleistung eines Dritten?

    Dass es sich im Urteilsfall bei den Preisnachlässen um die Lohnleistung eines Dritten – der Leasinggesellschaft – handelte, halten die Richter für unstreitig:  

     

    • Den Preisnachlass gewährt die Leasinggesellschaft und nicht der Händler.