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  • 30.05.2011 | Lohnsteuer

    Zufluss einer Tantieme an GGf als Arbeitslohn

    Der Anspruch des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen „seine“ GmbH wegen einer Tantieme wird grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH fällig und muss zu diesem Zeitpunkt versteuert werden. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt kann nach Ansicht des BFH dann steuerlich anerkannt werden, wenn er zivilrechtlich wirksam und fremdüblich vereinbart worden ist.  

    Im Urteilsfall sollte eine 50-prozentige Gewinntantieme nach den Vereinbarungen zwischen GmbH und dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden. Das ist nach Ansicht des BFH noch fremdüblich und damit steuerlich zu beachten. Denn üblicherweise benötigt eine Gesellschaft bei höheren Tantiemen Zeit, um die Liquidität für die Auszahlung herzustellen. Und drei Monate sind dafür noch keine unangemessen lange Zeit, so der BFH (Urteil vom 3.2.2011, Az: VI R 66/09; Abruf-Nr. 111474).  

    Praxishinweis: Der BFH zog keine exakte Grenze. Der Zeitraum zwischen Feststellung des Jahresüberschusses und Fälligkeit darf aber wohl für die Fremdüblichkeit nicht viel länger als drei Monate sein. Der GGf hat es also in der Hand, bei einer entsprechenden Terminierung der Feststellung des Jahresabschlusses und der Fälligkeit seiner Tantiemeansprüche die Versteuerung gegebenenfalls ins nächste Jahr zu verlagern.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 1 | ID 145515