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  • 28.03.2011 | Lohnsteuer

    Verzicht auf Arbeitsentgelt zugunsten eines Dienstwagens

    Verzichten Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Entgelts zugunsten eines Dienstwagens (Entgeltumwandlung), den sie auch privat nutzen dürfen, kommt es nicht darauf an, dass der Verzicht schriftlich vereinbart ist. Auch mündliche Absprachen genügen, so die Spitzenverbände der Sozialversicherung (Besprechungsergebnis vom 2./3.11.2010; Abruf-Nr. 110001). Sie folgen damit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 2.3.2010, Az: B 12 R 5/09 R; Abruf-Nr. 100819; sehen Sie dazu ASR Ausgabe 6/2010, Seite 11).  

    Praxishinweis: Seit 1. Januar 2011 ist die Entgeltumwandlung allein danach zu beurteilen, ob  

    • sie auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und
    • arbeitsrechtlich zulässig ist.

     

    Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt wird unter Berücksichtigung der Entgeltumwandlung analog dem Steuerrecht ermittelt. Maßgeblich für die Berechnung ist also der um die Entgeltumwandlung reduzierte Barlohn zuzüglich des Werts, der auf den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung entfällt. Das gilt selbst dann, wenn die Summe aus reduziertem Barlohn und geldwertem Vorteil geringer ist als der ungeminderte Barlohn ohne Entgeltumwandlung, so die Spitzenverbände.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143399