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  • 28.08.2009 | Lohnsteuer- und Sozialabgabenpflicht

    Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Auflösung einer betrieblichen Altersversorgung

    von RA Franz Erich Kollroß, BVUK. Rechtsberatungs-AG, Würzburg

    Wirtschaftliche Schwierigkeiten zwingen Arbeitnehmer zunehmend, das angesparte Kapital der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vor Erreichen der Altersgrenze über eine Abfindung zu verwerten. Bevor die Entscheidung zur Auflösung getroffen wird, sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen im Klaren sein.  

    Sind Abfindungen überhaupt zulässig?

    Die arbeitsrechtliche Zusage einer bAV ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Renteneintritts hin ausgerichtet. Die vorzeitige Verwertung über eine Abfindung widerspricht dem Versorgungszweck der bAV. Ist eine Abfindung der bAV daher überhaupt zulässig?  

     

    Leistungen der bAV werden in der Regel ab dem Monat fällig, der der Vollendung des 65. Lebensjahrs bzw. der individuellen Regelaltersgrenze folgt. Vorzeitige Altersleistungen können nach § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt. Die aktuelle Untergrenze liegt bei Vollendung des 60. Lebensjahrs.  

     

    Mit der Abfindung von Anwartschaften der bAV kann der Arbeitnehmer vorzeitig über das Kapital verfügen; ihm wird eine Entschädigung für den Verzicht auf seine Versorgungsanwartschaft gezahlt.