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  • 25.09.2009 | Betriebliche Altersvorsorge

    Sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Folgen der Abfindung von Pensionszusagen

    von RA Franz Erich Kollroß, BVUK Rechtsberatungs-AG, Würzburg

    Ein Leser fragt: „Wir haben im Jahr 1993 einem Teil unserer Mitarbeiter Pensionszusagen gewährt. Die Finanzierung erfolgte vollständig durch das Autohaus. Entgeltumwandlungen bzw. Eigenanteile der Mitarbeiter wurden nicht vereinbart. Aufgrund zunehmender wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat sich die Geschäftsführung mit Zustimmung der Mitarbeiter entschlossen, diese Zusagen zu kündigen. Im Rahmen der Kündigung der Zusagen erhält jeder Mitarbeiter eine Abfindung. Wie ist die Abfindung steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?“  

     

    Beachten Sie: Die allein vom Arbeitgeber finanzierte Zusage ist zu unterscheiden von der steuerlich geförderten betrieblichen Altersversorgung, die auf einer Entgeltumwandlung beruht. Über die Abfindung solcher Altersvorsorgeverträge haben wir in Ausgabe 9/2009 auf Seite 14 bis 17 berichtet.  

    Abfindung der Zusagen

    Es handelt sich im Ausgangsfall um Pensionszusagen im Sinne von § 1b Absatz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), die als gesetzlich unverfallbar gelten, wenn die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hat und die versorgten Personen das 35. Lebensjahr vollendet haben (§ 30f BetrAVG).  

     

    Da die Mitarbeiter weiterhin beschäftigt werden, ist die Auflösung der (bei Ausscheiden) unverfallbaren Anwartschaften als einvernehmliche Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis zu bewerten. Diese ist im BetrAVG nicht geregelt und systematisch zwar nicht gewollt, aber nach herrschender Ansicht zulässig. Abfindungsgrenzen gibt es nicht.