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  • 28.03.2011 | Lohn und Gehaltsfragen

    Sonderzahlung auch während der Elternzeit?

    Ob Sie als Arbeitgeber eine im Rahmen der betrieblichen Übung gewährte Jahressonderzahlung, wie etwa das Weihnachtsgeld, auch für die Dauer der Elternzeit schulden, hängt von den Motiven für die Zahlung ab. Für folgende drei Motive hat das Landesarbeitsgericht Köln aktuell die Frage beantwortet.  

     

    • Zusätzliches Leistungsentgelt: Ist die jährliche Sonderzahlung ein zusätzliches Leistungsentgelt, also eine zusätzliche Belohnung für die von der Mitarbeiterin im laufenden Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung, müssen Sie die Sonderzahlung während der Elternzeit nicht leisten, weil das Arbeitsverhältnis ruht.

     

    • Gratifikation mit Mischcharakter: Sie schulden auch keine Sonderzahlung, wenn die Gratifikation mehrere Zwecke gleichzeitig erfüllt: Zusätzliche Belohnung für die Arbeitsleistung und beispielsweise Motivation zur Betriebstreue. Da die Mitarbeiterin aufgrund der Elternzeit nicht gearbeitet hat, kann der erste Zweck nicht erreicht werden.

     

    • Nicht leistungsbezogene Sonderzahlung: Eine nicht leistungsbezogene Sonderzahlung wird auch während der Elternzeit geschuldet. Denn bei dieser liegt der Zweck gänzlich außerhalb der Leistungsvergütung. Der Zweck besteht beispielsweise ausschließlich darin, die Betriebstreue der Mitarbeiterin anzuerkennen oder der Arbeitnehmerin und ihrer Familie eine Freude zu Weihnachten zu machen.

     

    Wichtig: Ihr Mitarbeiter / Ihre Mitarbeiterin muss im Prozess darlegen, dass er / sie die betriebsübliche Sonderzahlung auch während der Elternzeit beanspruchen kann. Im Urteilsfall ist ihr das nicht gelungen (Urteil vom 22.7.2010, Az: 7 Sa 1283/09; Abruf-Nr. 110614).