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  • 01.10.2007 | Leserfrage

    Mietkauf – ein atypisches Geschäft für Sonderfälle?

    Ein Leser hat uns mit folgender Frage konfrontiert: „Es gibt von Zeit zu Zeit Kunden, bei denen die Bank im Hinblick auf eine Finanzierung abwinkt, wir uns aber weitgehend sicher sind, dass es schon gut gehen wird´. Das sind vor allem Selbstständige mit schwankenden Einnahmen. In diesen Fällen haben wir uns manchmal mit einer ,handgestrickten´ Mietkaufvereinbarung beholfen: Wir vereinbaren einen Kaufpreis, der Kunde mietet das Fahrzeug, und wenn er genug Geld hat, kauft er es. Dann wird die gesamte bis dahin gezahlte Miete angerechnet. Gehen seine Geschäfte schlechter als erwartet, bleibt es einstweilen bei der Miete, oder aber er gibt das Auto nach einer Mindestmietzeit zurück. Bis jetzt ist es immer gut gegangen. Aber was ist eigentlich im Fall der Fälle zu beachten?“ 

    Rechtliche Aspekte des Mietkaufs

    Zunächst einmal: Das ist rechtlich ein komplexes Thema mit vielen Facetten. Veröffentlichte Rechtsprechung dazu gibt es – bezogen auf das Autothema – kaum. Deshalb sind im Folgenden einige Aspekte nur in der Weise darstellbar, dass die Probleme aufgezeigt werden, ohne dass es den begehrten „Griff zum Anfassen“ gibt. 

     

    Der Mietkauf ist nicht gesetzlich geregelt. Er basiert auf einem Mietvertrag mit einer Kaufoption. Das heißt: Bis zum Kauf steht das Mietrecht im Vordergrund. 

     

    Wenn der „Mietkäufer“ ein Verbraucher ist, sind die Verbraucher schützenden Regeln des § 499 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, „Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe“) anzuwenden: Der Kunde hat ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht. Darüber muss er belehrt werden, sonst läuft das Rücktrittsrecht ewig. Ist der Kunde Unternehmer, spielt dieser Aspekt keine Rolle.