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  • 28.03.2011 | Kfz-Vermittlung

    Werbemittel-/Platzmietpauschale ist unwirksam

    Eine Klausel in einem Kfz-Vermittlungsvertrag über eine Werbemittel- und Platzmietpauschale von wöchentlich 40 Euro ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (ASR Ausgabe 9/2010, Seite 3). Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat der beklagte Vermittler gegenüber dem Kunden jetzt endgültig den Kürzeren gezogen (Urteil vom 13.1.2011, Az: III ZR 78/10, Abruf-Nr. 110511). Seine Gegenforderung auf Zahlung einer „Werbemittel- und Platzmietpauschale“ in Höhe von rund 2.300 Euro (pro Tag 40 Euro) für die Herausgabe eines zur Vermittlung übernommenen Opel Zafira blieb damit erfolglos. Die entsprechende Klausel im Kleingedruckten hat der BGH kassiert. Begründung in Kurzform: Unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers, weil der Vermittler quasi doppelt kassieren könne, einmal die Provision und dann zusätzlich noch die strittige Pauschale.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 3 | ID 143405