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  • 01.09.2006 | Kfz-Steuer

    „Erstmalige Zulassung“ des Fahrzeugs

    Soweit es für die Kfz-Steuer auf die „erstmalige Zulassung“ des Fahrzeugs ankommt, bestimmt sich dieser Begriff nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Tag der Erstzulassung ist demnach der Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im In- oder Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen wird. Es kommt also auf den Tag an, an dem für das Fahrzeug im In- oder Ausland erstmals ein amtliches Kennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen zugeteilt wird.  

    Beachten Sie: Unbeachtlich ist, ob das Fahrzeug schon im Rahmen einer Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrt mit roten oder Kurzzeitkennzeichen gefahren worden ist. Denn dadurch wird die spätere, eigentliche erstmalige Zulassung nur vorbereitet. (Urteil vom 23.5.2006, Az: VII R 27/05) (Abruf-Nr. 062053)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 4 | ID 85853