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  • 27.07.2009 | Kfz-Kosten

    Fahrtenbuch ist auch bei kleinen Mängeln ordnungsgemäß

    Geringfügige Rechenfehler oder Differenzen zwischen Aufzeichnungen und Routenplaner führen nicht zwingend dazu, ein Fahrtenbuch nicht mehr als ordnungsgemäß anzusehen. Maßgeblich ist für das Finanzgericht (FG) Düsseldorf allein, ob die Vollständigkeit und Richtigkeit noch gegeben und der Nachweis der Privatnutzung möglich sei. Daher seien geringe Differenzen - im Streitfall von neun oder fünf km - zwischen eingetragener und tatsächlich gefahrener Strecke unerheblich. Das gelte insbesondere, wenn sie sich nicht zugunsten des Fahrers auswirkten. Weiche die Entfernung im Jahr rund 1,5 Prozent von den Ergebnissen laut Routenplaner ab, sei dies bei Stadtverkehr, Stau und Baustellen hinnehmbar. Erläuterungen zu Umwegfahrten seien erst erforderlich, wenn die Abweichungen zum Routenplaner über 20 Prozent betragen (Urteil vom 7.11.2008, Az: 12 K 4479/07 E; Abruf-Nr. 090334).  

    Wichtig: Auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) führen weder die Nichtaufzeichnung einer einzelnen Fahrt trotz vorliegender Tankrechnung noch Diskrepanzen mit den Kilometerangaben aus Werkstattrechnungen dazu, die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs zu verwerfen. Denn der Nutzer ist nicht verpflichtet, bei Fahrtantritt die kürzestmögliche Strecke laut Routenplaner zu ermitteln und jede Abweichung zu dokumentieren. Exaktere Aufzeichnungen kann das Finanzamt erst bei erheblichen Abweichungen verlangen. (BFH, Urteil vom 10.4.2008, Az: VI R 38/06; Abruf-Nr. 082193)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128648