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  • 04.03.2011 | Kfz-Kosten

    Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte mit Dienstwagen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil zwei wichtige Aussagen zur Versteuerung der Privatnutzung eines Dienstwagens für die Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte gemacht (Urteil vom 22.9.2010, Az: VI R 57/09; Abruf-Nr. 104290):  

    • Wer einen Dienstwagen nachweislich nur für einen Teil der Fahrt zur Arbeit einsetzt (zum Beispiel beim Park & Ride), muss auch nur für diesen Teil den Zuschlag von 0,03 Pozent des Bruttolistenpreises versteuern.
    • Wer einen Dienstwagen nur an einzelnen Tagen einsetzt, hat Anspruch darauf, dass je Tag nur ein Zuschlag von 0,002 Prozent des Listenpreises versteuert wird. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer weist nach, dass er weniger als 15 Tage pro Monat mit dem Firmenwagen zur Arbeit fährt. Die Vorlage einer Jahreskarte der Deutschen Bahn ist ein geeigneter Nachweis.

    Praxishinweis: Der BFH hat damit seine Rechtsprechung aus 2008 bestätigt, auf die die Verwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert hat. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesfinanzmimisterium jetzt einlenkt. Betroffene Steuerzahler sollten den Gang zu den Steuergerichten nicht scheuen und die Anwendung der BFH-Rechtsprechung einklagen. Die Erfolgsaussichten dürften bei 100 Prozent liegen.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142751