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  • 01.05.2007 | Investitionszulage

    Begünstigtes Gebäude auf fremdem Grund und Boden?

    Ein Investor kann bei Herstellung eines neuen, betrieblich genutzten Gebäudes im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 auch dann eine Investitionszulage erhalten, wenn er nicht zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Im Urteilsfall hatte der Inhaber eines Handwerksbetriebs ein Betriebsgebäude auf dem Grundstück seiner Ehefrau – also auf fremden Grund und Boden – gebaut. 

    Unser Tipp: Die positive BFH-Entscheidung muss unseres Erachtens auch für das aktuelle InvZulG 2005 gelten. Zwar haben sich die begünstigten Branchen und Unternehmensgrößen teilweise geändert. Soweit es sich aber um eine förderfähige Investition handelt, enthält § 2 Absatz 2 Satz 1 InvZulG 2005 eine vergleichbare Regelung wie § 2 Absatz 3 Satz 1 InvZulG 1999, zu der der BFH jetzt entschieden hat. Gleichwohl müssen Sie mit dem Widerstand der Finanzverwaltung rechnen: Sie verlangt bei einem Neubau auf fremden Grund und Boden nach wie vor, dass der Investor zumindest wirtschaftlicher Eigentümer ist (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.1.2006, Az: IV C 3 – InvZ 1015 – 1/06; BStBl 2006 I, 119, Textziffer 1 und 76). (Urteil vom 28.6.2006, Az: III R 19/05)(Abruf-Nr. 063158

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 1 | ID 111509