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  • 28.08.2009 | Innergemeinschaftlicher Handel

    Steuerfrei trotz Mithilfe bei Hinterziehung von Erwerbsteuer?

    Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eines deutschen Händlers an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land setzt voraus, dass der Empfänger den Erwerb der Erwerbsbesteuerung unterwirft. Es ist aber ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt dem Händler die Steuerfreiheit der Lieferung allein deshalb versagen darf, weil er durch Ausstellung falscher Belege vorsätzlich seinem ausländischen Kunden dabei hilft, um die Erwerbsbesteuerung herumzukommen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung zugunsten einer deutschen GmbH entschieden, die Gebrauchtwagen an Kfz-Händler in Portugal lieferte. Sie stellte darüber Scheinrechnungen aus, die dem ersten Anschein nach die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllten. Sie dienten aber nur dazu, als angebliche Rechnungsdoppel eine innergemeinschaftliche Lieferung gegenüber den deutschen Finanzbehörden zu dokumentieren. Die tatsächlichen Abnehmer in Portugal sollten verschleiert werden. Als „Originalrechnungen” wurden hiervon abweichende Rechnungen oder private Kaufverträge erstellt, die den tatsächlichen Erwerber oder von ihm benannte Privatpersonen, eine andere Laufleistung oder einen anderen steuerlichen Hinweis (§ 25a statt § 6a Umsatzsteuergesetz) enthielten. Nach Ansicht des BFH kommt es ernsthaft in Betracht, dass die Lieferungen trotz eines nachweislich falschen Buchnachweises steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sind, wenn die objektiven Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorlagen.  

    Beachten Sie: Die endgültige Entscheidung muss in einem späteren Hauptsacheverfahren getroffen werden.  

    Unser Tipp: Über weitere positive BFH-Urteile zum Thema Export informieren wir Sie auf den Seiten 5 bis 7 dieser Ausgabe. (Beschluss vom 29.7.2009, Az: XI B 24/09)(Abruf-Nr. 092713)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 1 | ID 129594