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  • 01.12.2006 | Händlervertrag

    Händlerpflichten beim Rückkauf von Ersatzteilen

    Umfangreiche Pflichten hat der Bundesgerichtshof (BGH) Vertrags-Händlern aufgebürdet, wenn es um den Rückkauf von Ersatzteilen durch den Hersteller anlässlich einer Kündigung des Händlervertrags geht. Im Urteilsfall war der Händler seit 1979 Vertragshändler des Herstellers. Nach Beendigung des Vertrags verlangte der Händler, dass der Hersteller sämtliche vom Händler in einer Liste aufgeführten Ersatzteile zurückkauft. Die Vorinstanzen gaben ihm Recht. Der BGH jedoch hat den Fall neu aufgrollt und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dabei hat er schon „einige Pflöcke eingerammt“, sprich die vertraglichen Voraussetzungen genannt, unter denen der Hersteller die Ersatzteile zurücknehmen muss:  

    • Die Ersatzteile müssen neu, unbenutzt, unbeschädigt und fachgerecht gelagert sein. Sie müssen auch original verpackt sein.
    • Der Händler muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen, gegebenenfalls durch ein Sachverständigen-Gutachten.
    • Der Händler muss ferner darlegen und beweisen, dass die Ersatzteile vom Hersteller oder einem seiner Vertragspartner in der Europäischen Union erworben worden und in der angegebenen Stückzahl vorhanden sind.
    • Der Hersteller muss die Ersatzteile nicht selbst vor Ort prüfen, wenn der Händler vertraglich verpflichtet ist, die Ersatzteile auf eigene Kosten und Gefahr zurückzuliefern.

    (Urteil vom 20.9.2006, Az: VIII ZR 127/04) (Abruf-Nr. 063399)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 2 | ID 85338