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  • 01.07.2006 | GW-Handel

    Zu hohes Fahrzeugalter trotz erst kürzlich erfolgter EZ

    Bei der Angabe des Fahrzeugalters müssen Sie aufpassen. Liegt das Datum der Betriebserlaubnis wesentlich vor dem Datum der Erstzulassung (EZ), hat das Fahrzeug nach Ansicht des Landgerichts Bautzen einen Mangel. In der verbindlichen Bestellung vom 6. Mai 2004 war das Datum der Erstzulassung (EZ) des Audi A2 laut Fahrzeugbrief angegeben mit 16. Januar 2003. Produziert worden war der A2 jedoch bereits im Zeitraum November 2000 bis Februar 2001. Die Betriebserlaubnis hatte das Datum 29. November 2000. Mit dem Argument, der Wagen sei zu alt, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Richter gaben ihr Recht. Bei Vertragsschluss sei stillschweigend vorausgesetzt worden, dass das Fahrzeug in dem Jahr produziert worden ist, auf das der Zeitpunkt der Erstzulassung schließen lasse. Das EZ-Datum deute aus der Sicht eines Durchschnittskäufers auf ein Baujahr 2002 hin. Mit einem so viel früheren Produktionszeitpunkt wie hier (11/2000 bis 2/2001) habe die Käuferin nicht rechnen müssen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie den Brief (mit der Angabe des Herstellungszeitpunkts!) vor der Bestellung nicht geprüft habe, zumal er zur Einsicht gar nicht vorgelegen habe (Beschluss vom 20.7.2005, Az: 2 O 339/05).  

    Beachten Sie: Ähnlich hat auch das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Urteil vom 7.7.2005, Az: 2 U 128/04; Abruf-Nr. 052676; Ausgabe 6/2006, Seite 2).  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 2 | ID 85796