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  • 29.06.2009 | GW-Handel

    Zahl der Halter bei kurzfristiger Zwischenzulassung

    Die kurzfristige Zwischenzulassung eines Fahrzeugs auf den Kfz-Händler aus formalen Gründen führt nicht dazu, dass der Händler im Kaufvertrag einen weiteren Halter angeben muss. Im Urteilsfall vor dem Landgericht (LG) Kiel ging es um einen MB E 240. Im Kaufvertrag war vermerkt: „Zahl der Halter lt. Kfz-Brief: 1“. Im Kfz-Brief aber waren zwei eingetragen: Der erste Halter und die Kfz-Händlerin für einen Tag. Wegen dieser Zwischenzulassung wollte die Käuferin den Kaufpreis um 1.000 Euro mindern. Das LG wies die Klage ab. Abgesehen davon, dass die Händlerin lediglich eine sachlich richtige Wissenserklärung abgegeben habe, habe die kurzfristige, nur aus formalen Gründen vorgenommene Eintragung der Händlerin nichts daran geändert, dass es sich um ein Fahrzeug aus erster Hand handele. (Urteil vom 9.12.2008, Az: 2 S 155/08)(Abruf-Nr. 091883)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 2 | ID 128022