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  • 31.01.2011 | GW-Handel

    Vorzeitiger Verschleiß nicht automatisch ein Sachmangel

    Selbst ein vorzeitiger Verschleiß bedeutet nicht automatisch eine vertragswidrige Beschaffenheit, sprich Mangelhaftigkeit nach § 434 Bürgerliches Gesetzbuch. Mit dieser bemerkenswerten Feststellung entschied das Amtsgericht (AG) Nordhausen folgenden Fall zugunsten eines Autohauses: Das hatte seinem Kunden einen vierjährigen VW Phaeton, ein Ex-Mietwagen mit 90.715 km auf dem Tacho, für knapp 20.000 Euro verkauft. Nach rund 7.000 km wurde in einem anderen Kfz-Betrieb ein irreparabler Schaden des Automatikgetriebes festgestellt. Die Angelegenheit wurde als Garantiefall abgewickelt. Der Garantieträger erstattete die vollen Lohn-, aber nur 50 Prozent der Materialkosten. Wegen der zweiten Hälfte wollte der Käufer sich bei seinem Autohaus schadlos halten. Dieses verteidigte sich mit dem Argument „normaler Verschleiß“ und berief sich im Übrigen auf einen DEKRA-Siegelbericht, demzufolge es vor der Auslieferung an den Kläger keine Anzeichen für einen Getriebeschaden gegeben habe. Das AG wies die Klage ab. Begründung: Zu berücksichtigen sei, dass der Phaeton als Mietwagen genutzt worden sei und auch eine besonders „sportliche Fahrweise“ zum eventuell vorzeitigen Verschleiß beigetragen haben könnte. Jedenfalls habe der Kläger mit einem unüblichen Verschleiß des Getriebes rechnen müssen (Urteil vom 11.3.2010, Az: 22 C 1027/08; Abruf-Nr. 104113; eingesandt von Rechtsanwalt Udo Strittmatter, Freiburg).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 4 | ID 141883