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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Vertragsklausel unzulässig

    | Eine Vertragsklausel ist unwirksam, wonach der Käufer seine Gewährleistungsrechte verliert, wenn er den Gebrauchten vor dem Kauf nicht eingehend untersucht und Erkundigungen bei Voreigentümern einholt. Das gilt selbst bei einem Nicht-Verbrauchsgüterkauf, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Begründung: Zum einen handle es sich um eine unzulässige Überraschungsklausel. Zum anderen werde der Käufer unangemessen benachteiligt. Gegenstand des Kaufs war ein gebrauchter Renault Kangoo. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug in unfallbeschädigtem Zustand erworben und selbst repariert. Sodann bot er es dem Kläger zum Kauf an. Handschriftlich hatte er im Kaufvertrag notiert: „rep. Unfallschaden vorne ohne Airbagauslösung“. In Wirklichkeit lag auch ein beseitigter Heckschaden vor. Ihn hielt der Verkäufer für vergleichsweise unwesentlich. Damit fand er vor dem OLG kein Gehör. Wegen arglistiger Täuschung musste er Schadenersatz zahlen. Nichts daran ändern konnte die Vertragsklausel, wonach es Sache des Käufers gewesen sei, sich durch eigene Recherchen um den Zustand des Unfallwagens zu kümmern. (Urteil vom 24.4.2003, Az: 11 U 285/02) (Abruf-Nr. 031391) |