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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Unfallschaden auf Probefahrt

    | Hat ein Interessent auf einer Probefahrt einen Schaden am Fahrzeug verursacht, müssen Sie Ihren Schadenersatzanspruch innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Sonst droht Verjährung. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Itzehoe hervor. Der Interessent hatte bei einer Probefahrt mit roter Nummer einen BMW 520 beschädigt. Der Gutachter stellte einen wirtschaftlichen Totalschaden fest. Wiederbeschaffungskosten rund 5.400 Euro. Knapp acht Monate nach dem Unfall verlangte das Autohaus den Schaden ersetzt. Der Probefahrer berief sich auf Verjährung - und hatte Erfolg. Ansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verleiher die verliehene Sache zurückerhalten hat (§ 606 Bürgerliches Gesetzbuch). |