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  • 01.04.2005 | GW-Handel

    „Topzustand“ keine Beschaffenheitsgarantie

    Die Aussage „Topzustand“ oder „das Fahrzeug ist technisch in Ordnung“ gilt nicht als Beschaffenheitsgarantie. Sie gehen nicht über eine allgemeine Anpreisung hinaus, mit der der GW-Verkäufer ihre Fahrzeuge anzubieten pflegten. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden. Im Urteilsfall ging es um ein Geschäft zwischen zwei Verbrauchern. Der Verkäufer war kein Profi, so dass er unter Gewährleistungsausschluss verkaufen konnte. Der Käufer berief sich zu Unrecht darauf, dass der Verkäufer durch mündliche Erklärungen eine Beschaffenheitsgarantie gegeben hatte und sich damit auf den Gewährleistungsausschluss nicht hätte berufen können.  

    Beachten Sie: Als professioneller Händler sollten Sie trotzdem von Aussagen wie „Topzustand“ und „technisch einwandfrei“ die Finger lassen. Sie laufen Gefahr, dass man diese Worte später als Garantie-Erklärungen interpretiert. (Urteil vom 21.6.2004, Az: 2 S 180/04)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 2 | ID 85678