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  • 29.10.2010 | GW-Handel

    Normaler Verschleiß und Alterung kein Sachmangel

    Normaler Verschleiß und Alterung sind bei einem Gebrauchtwagen kein Sachmangel. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in folgendem Fall festgestellt: Der im Juni 2008 gekaufte GW mit Erstzulassung1999 und rund 160.000 km auf der Uhr war nach Ansicht des Käufers schon bei Auslieferung in folgenden vier Punkten mangelhaft:  

    1. Lagerpfeifen des Getriebes
    2. Erhöhtes Spiel der Spurstange
    3. Ablösen des Anschlagrings am Auspuff
    4. Schiefstand des Lenkrades

    Das OLG hat seine Klage abgewiesen: In keinem einzigen der vier Punkte liege ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes vor. Mit sofortiger Funktionsuntauglichkeit oder gar Verkehrsunsicherheit brauche zwar auch ein GW-Käufer grundsätzlich nicht zu rechnen. Normalen Verschleiß und Alterung müsse er jedoch akzeptieren.  

    Wichtig: Abschließend geht das OLG auf die Frage ein, ob der Händler mit seiner Erklärung „wenn etwas dran sei, werde das repariert“ eine Gewährleistungsverpflichtung übernommen habe. Aber auch das verneint das OLG (Urteil vom 10.6.2010, Az: I-28 U 15/10; Abruf-Nr. 103277).  

    Praxishinweis: Das lesenswerte OLG-Urteil ragt aus der Flut der „Verschleiß“-Urteile heraus, weil die Richter sich mit jedem einzelnen Kritikpunkt auseinandergesetzt haben. Mehr zum Thema Verschleiß beim GW-Handel finden Sie in Auto Steuern Recht Ausgabe 8/2008, Seite 15.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 1 | ID 139651