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  • 01.04.2005 | GW-Handel

    Messung der Lackschichtdicke ist ein „Muss“

    Die Untersuchungspflicht des professionellen Kfz-Händlers schließt stets eine Messung der Lackschichtdicke ein. Das ist der Kernsatz einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München I. Es ging um einen gebrauchten Audi A6, gekauft bei einer Peugeot-Werksvertretung. Im Kaufvertrag stand, dass der Verkäuferin Unfallschäden nicht bekannt seien und der Wagen laut Vorbesitzer unfallfrei sei. Außerdem habe der Verkaufsberater die Unfallfreiheit ausdrücklich mündlich zugesichert. In Wirklichkeit hatte der Audi einen reparierten Vorschaden auf der rechten Seite. Das LG verurteilte den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises. Der Vorschaden sei für einen professionellen GW-Händler erkennbar gewesen. Bei der gebotenen Messung der Lackschichtdicke wäre er aufgefallen. Sollte der Wagen nicht auf Vorschäden untersucht worden sein, hätte der Kunde darauf speziell hingewiesen werden müssen. Ohne einen solchen Hinweis habe er sich auf die Unfallfreiheit verlassen müssen.  

    Beachten Sie: Die Entscheidung ist in der Berufung vor dem Oberlandesgericht München. Sie trägt dort das Aktenzeichen 5 U 4176/04. (Urteil vom 25.6.2004, Az: 6 O 12298/02) (Abruf-Nr. 050248)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 2 | ID 85679