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  • 28.11.2008 | GW-Handel

    Herstellergarantie futsch – Händler muss aufklären

    Ist für Sie als Kfz-Händler erkennbar, dass eine Herstellergarantie nicht mehr intakt ist, müssen Sie Ihren Kunden darüber aufklären. Sonst kann dieser einen Sachmangel geltend machen und – falls das Gericht ihn als erheblich einstuft – das Geschäft rückabwickeln. Diese Erfahrung hat eine Kfz-Händlerin vor dem Amtsgericht (AG) Freising gemacht: Am 18. September 2006 erwarb der Kunde bei ihr einen neuwertigen Nissan (EZ 9/2005; Km-Stand 21.602). Bei Übernahme erhielt der Kunde ein Serviceheft, in das die durchgeführten Inspektionen eingetragen waren. Der zunächst nicht aufgedeckte Haken: Der 15.000er Kundendienst hatte erst bei zirka 21.000 km stattgefunden. Angesichts dessen lehnte der Hersteller Leistungen aus der Dreijahresgarantie ab.  

    Beachten Sie: Zwar hatte die Händlerin dem Kunden eine zweijährige GW-Garantie gegeben und auch eine kulante Einzelfallregelung angeboten. Doch der blieb hartnäckig und klagte auf Feststellung, dass das Fehlen der Herstellergarantie ein Sachmangel sei. Das AG gab ihm Recht: Der Kunde habe darauf vertrauen dürfen, dass die Dreijahresgarantie des Herstellers intakt sei. Über deren Fehlen hätte die Händlerin ihn gezielt aufklären müssen. Ihr sei der Wegfall der Garantie erkennbar gewesen, dem Käufer als Laien nicht. (Urteil vom 20.2.2008, Az: 5 C 1727/07)(Abruf-Nr. 083139)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 4 | ID 123035