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  • 24.04.2018 · Nachricht · GW-Handel

    Verlust der Werksgarantie ist ein Rücktrittsgrund

    | Die Fälligkeit von Inspektionen/Wartungen ist typischerweise an zwei alternative Schwellenwerte gekoppelt: Laufleistung oder Zeitablauf. Was zuerst eintritt, das zählt. Wenn z. B. mit Ablauf eines Jahres die erste Inspektion fällig ist, kommt es nicht darauf an, dass der Wagen zu diesem Zeitpunkt erst 114 km drauf hat. Genau das wurde einem Verkäufer zum Verhängnis, der das Bestehen der Werksgarantie zugesagt hatte. Da sie futsch war, hatte der Wagen einen – unbehebbaren – Mangel. Folge: Das OLG Zweibrücken ließ den Rücktritt des Käufers zu. |