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  • 01.01.2005 | GW-Handel

    Händler haftet bei Verkauf gestohlener Fahrzeuge

    Wenn ein Händler ein gestohlenes Fahrzeug verkauft, hat der Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Erstattung der Benzinkosten für die Fahrt zum Händler. Das gilt unabhängig davon, ob der bestohlene Eigentümer von der Kaskoversicherung entschädigt worden ist, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Im Urteilsfall hatte der Händler einen gebrauchten Mercedes E 200 im Internet angeboten. Das Fahrzeug hatte er eine Woche zuvor auf Grund eines Internet-Angebots von einem anderen Händler gekauft. Was er angeblich nicht wusste: Das Auto war gestohlen, der Brief eine Fälschung. Folge: Er konnte selbst bei eigener Gutgläubigkeit kein Eigentum am Fahrzeug erwerben.  

    Beachten Sie: Der Händler haftet nur bei einem Verschulden. Dass er im Hinblick auf die Unkenntnis vom Diebstahl schuldlos sei, konnte der Händler aber nicht beweisen. Das OLG kreidete ihm an, sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt um die Herkunft des Autos gekümmert zu haben. Denn durch einen Vergleich der FIN im Brief und am Auto wäre ihm der Diebstahl nicht verborgen geblieben. (Urteil vom 14.9.2004, Az: 8 U 97/04) (Abruf-Nr. 043093)  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 85541