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  • 01.04.2006 | GW-Handel

    „Guter Glaube“ beim Kauf eines gestohlenen Pkw

    Wenn der Verkäufer nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist und auch sonst keine Verkaufsberechtigung hat, kann ein Käufer dennoch Eigentum am Fahrzeug erwerben. Ausgeschlossen ist dies aber, wenn der Käufer weiß, dass der Verkäufer nicht zum Verkauf berechtigt war oder dies nur aus grober Fahrlässigkeit nicht weiß. Dreh- und Angelpunkt ist in solchen Fällen die grobe Fahrlässigkeit. So auch in einem Fall vor dem Landgericht München I, in den ein GW-Händler und ein Autovermieter verwickelt waren. Der GW war von einem ehemaligen Mieter unterschlagen worden und dann über mehrere Stationen bei dem Händler gelandet. Angekauft hatte er ihn von einem Händlerkollegen. Der Händler verlangte die Auszahlung des Verkaufserlöses, den der Autovermieter nach Aufdeckung des Schwindels erzielt hatte. Zu Unrecht, so die Richter: Der Händler hat – wie auch der Kollege, von dem er den GW angekauft hatte – grob fahrlässig gehandelt, war also bei seinem Erwerb nicht Eigentümer geworden. Auch war er in den Augen des Gerichts „bösgläubig“. Denn jeder der beiden Händler hätte Verdacht schöpfen müssen. Der vorgelegte Fahrzeugbrief sei gefälscht gewesen, was bei sorgfältiger Prüfung hätte auffallen müssen. Verdächtig sei auch der erhebliche Preisnachlass von 42 Prozent gewesen, ferner der Umstand, dass für den noch jungen Gebrauchten nur ein einziger Schlüssel vorhanden gewesen sei. (Urteil vom 24.5.2005, Az: 10 O 14907/04)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 4 | ID 85689