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  • 01.10.2005 | GW-Handel

    Gewährleistungsausschluss geht vor!

    Ein umfassender Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag ist auch wirksam, wenn zusätzlich die Notiz „gekauft wie gesehen und wie Probefahrt“ angebracht wird. Durch diesen Zusatz wird der formularmäßige Gewährleistungsausschluss nicht ausgehebelt. Das hat der Bundesgerichtshof zu Gunsten eines Kfz-Verkäufers entschieden. Das verkaufte Fahrzeug hatte einen Unfallschaden, den der Käufer bei der Probefahrt nicht bemerkt hatte. Wenn der Verkäufer diesen Schaden arglistig verschwiegen oder Unfallfreiheit zugesichert habe sollte, würde dem Käufer allerdings ein Wandelungsrecht zustehen, so die Richter. Sie haben den Fall deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil betrifft zwar einen Privatverkauf nach früherem Kaufrecht. Bedeutung hat es aber auch für den gewerblichen Kfz-Handel nach neuem Kaufrecht, und zwar dann, wenn ein Händler an einen Unternehmer (Nichtverbraucher) verkauft. Denn dort ist wie bei einem Verkauf von privat an privat ein umfangreicher Gewährleistungsausschluss möglich.  

    Unser Tipp: Vermeiden Sie konkrete Zusätze im Kaufvertrag. Denn: Je konkreter der Zusatz ist, desto größer die Gefahr, dass er den formularmäßigen Haftungsausschluss aushebelt. (Urteil vom 6.7.2005, Az: VIII ZR 136/04) (Abruf-Nr. 052571)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 1 | ID 85876