01.10.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel
EZ-Datum als Beschaffenheitsvereinbarung
Wenn das Datum der Erstzulassung (EZ) in den Kaufvertrag aufgenommen wird, gehört es zur vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs, dass das Herstellungsdatum (Produktionszeitpunkt) nicht mehrere Jahre vom EZ-Datum abweicht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen GW-Verkäufer wegen arglistiger Täuschung zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Im Kaufvertrag hatte er nicht das Baujahr, sondern nur das Datum der - neun Jahre zurückliegenden - Erstzulassung notiert. Das OLG stellte sich auf den Standpunkt, dass der Händler mit der Aufnahme des (richtigen) EZ-Datums zugleich eine Aussage über das Baujahr mache. Eine Abweichung von mehreren Jahren zwischen EZ-Datum und Baujahr sei nicht mehr vertragsgemäß. Welche Zeitspanne noch akzeptabel ist, ließ das Gericht offen. Im konkreten Fall betrug sie mindestens 5,5 Jahre.
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