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  • 01.02.2006 | GW-Handel

    Beweislastumkehr nur bei nachgewiesenem Mangel

    Bevor ein Verbraucher sich auf die Beweislastumkehr (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch) berufen kann, muss er erst einmal einen Sachmangel nachweisen, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang gezeigt hat. Mit dieser Begründung hat das Landgericht (LG) Kaiserslautern den Kunden eines Autohauses zurückgewiesen. Nach rund 5.000 gefahrenen Kilometern blieb er mit seinem einen Monat zuvor gekauften BMW mit Motorschaden liegen. Festgestellt wurde ein Abriss der Ein- und Auslassventile des dritten Zylinders. Die Ursache für den Abriss konnte trotz zweier Gutachten nicht geklärt werden. Für den Händler war es eine Überfüllung des Motors mit Öl, wofür der Kunde selbst verantwortlich sei. Bei Auslieferung sei der Motorölstand als „normal“ im DEKRA-Siegel-Dokument festgehalten worden. Der Kunde bestritt, zuviel Öl eingefüllt zu haben, verwies auf alternative Schadensursachen und berief sich auf die Umkehr der Beweislast. Die Richter wiesen seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab. Der Nachweis eines Sachmangels sei gescheitert, da nach einem der beiden Gutachten die Überfüllung des Motors auch in der Sphäre des Kunden denkbar sei. (Urteil vom 30.6.2005, Az: 3 O 722/03) (Abruf-Nr. 060123)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 85604